Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz CO2KostAufG, ist nicht nur sprachlich ein beeindruckendes Konstrukt. Es sorgt inhaltlich und in der Umsetzung auch über ein Jahr nach Inkrafttreten für viele Fragen. Es sieht vor, dass der aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierende CO2-Preis bezüglich Wohngebäuden nicht mehr nur vom Bewohner getragen werden muss, sondern auf Bewohner und Gebäudeeigentümer aufgeteilt wird.
Das Ziel des Gesetzes, Bewohner zu Energieeinsparungen zu motivieren und Eigentümer zu energetischen Maßnahmen zu bewegen, ist mittlerweile den meisten bekannt. In der Umsetzung tauchen aber regelmäßig wiederkehrende Fragen auf. Drei der häufig gestellten Fragen hat der VDIV zusammengestellt und beantwortet:
1. Wer ist von der Pflicht zur CO2-Kostenaufteilung betroffen?
Die CO2-Kostenaufteilung betrifft alle Gebäudeeigentümer, die vermieten. Sie ist in folgenden vermieteten Gebäudearten vorgeschrieben, die getrennte oder verbundene Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser im Einsatz haben:
- in Wohngebäuden
- in Nicht-Wohngebäuden (Gewerbeflächen)
- in sogenannten Mischgebäuden (Nutzung gemischt als Wohn- und Nicht-Wohngebäude)
2. Brauche ich jetzt einen aktuellen Energieausweis?
Nein. Grundlage für die Kostenaufteilung ist nicht der Energieausweis, sondern der Verbrauch bzw. der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in der abzurechnenden Abrechnungsperiode. Ein neuer Energieausweis ist für die Verteilung der CO2-Kosten daher nicht erforderlich. Für die CO2-Kostenaufteilung ist u.a. der individuelle Energieverbrauch der Bewohner ausschlaggebend, der je nach Abrechnungsperiode unterschiedlich ausfallen kann. Der Energieausweis macht dagegen nur sichtbar, welchen Energiebedarf oder -verbrauch eine Liegenschaft grundsätzlich aufweist. Daher hat der Energieausweis keine Aussagekraft für die Berechnung der aktuellen CO2-Kosten je Abrechnungsperiode.
3. Wirken sich energetische Maßnahmen positiv auf meinen Anteil an den CO2-Kosten aus?
Der Anteil an den CO2-Kosten ergibt sich aus dem Stufenmodell. Hierfür wird der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermittelt und das Gebäude anhand dieses Werts in das Stufenmodell eingeordnet. Durch diese Einordnung ergibt sich das Aufteilungsverhältnis.
Wenn also nun durch die energetischen Maßnahmen der Energieverbrauch reduziert wird bzw. die Wärme effizienter genutzt werden kann und dadurch weniger CO2-ausgestoßen wird, wirkt sich dies auf die Einstufung aus. Der prozentuale Anteil des Eigentümers an den CO2-Kosten kann sich durch eine energetische Sanierung verringern oder sogar gegen null gehen.
Gut zu wissen: Bei Nicht-Wohngebäuden wird das Stufenmodell aktuell nicht eingesetzt. Die Kosten werden bis 2025 jeweils zur Hälfte von Eigentümer und Nutzer getragen. Bei Mischgebäuden kommt es darauf an: Ist der Anteil an Wohnraum höher (mehr als 50 Prozent) wird das Stufenmodell angewendet. Ist der Anteil an Gewerbeflächen höher (mehr als 50 Prozent) werden die Kosten bis 2025 jeweils hälftig auf den Gebäudeeigentümer und auf den Bewohner bzw. Nutzer verteilt. Danach gilt auch hier das Stufenmodell.
Quelle: vdiv.de