In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am 19. Februar 2024 wurde die Frage diskutiert, ob künftig Wohnungseigentümerversammlungen ausschließlich virtuell stattfinden können, wenn 75 Prozent der Eigentümer/innen dies beschließen. Unter den Sachverständigen gab es dazu geteilte Meinungen. Für unsere Branche war der VDIV Deutschland geladen.
Hintergrund der Anhörung ist ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der unter anderem Regelungen zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen sowie zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten vorsieht. Der VDIV Deutschland begrüßt den Gesetzentwurf und begleitet das Gesetzgebungsverfahren von Beginn an.
Unter den Contra-Stimmen war Richter Oliver Elzer aus Berlin, der darauf hinwies, dass einzelne Wohnungseigentümer/innen durch den Beschluss der Mehrheit von der Verwaltung ihres wichtigsten Wirtschaftsguts ferngehalten werden könnten. Dabei sprach er von Zwang und Demokratieverlust. Auch Gabriele Heinrich vom Verbraucherschutz-Verein „Wohnen im Eigentum“ war vom Quorum, das der Gesetzesentwurf vorsieht, nicht überzeugt und warnte vor Schwierigkeiten für alte oder bildungsferne Menschen durch rein virtuelle Versammlungen. Ebenso äußerte Rechtsanwalt Urs Taube Bedenken und betonte, dass der Gesetzesentwurf scheinbar von zwei Rechtsgrundsätzen im Zusammenhang mit Wohnungseigentümerversammlungen abweiche: der Teilhabe am Entscheidungsfindungsprozess in der Eigentümerversammlung und der grundsätzlichen Nicht-Öffentlichkeit der Wohnungseigentümerversammlung.
Auf der Pro-Seite sprach sich Richter Jost Emmerich vom OLG München für die Änderungen aus und lobte den Gesetzentwurf als gerecht im Angesicht der Vielfalt von Wohnungseigentümergemeinschaften. Virtuelle Eigentümerversammlungen seien nicht vorgeschrieben, sondern eine Möglichkeit für diejenigen Gemeinschaften, die sie nutzen möchten. Das besondere Quorum von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen schütze die Wohnungseigentümer/innen ausreichend. Schon diese Mehrheit werde sich nur selten finden. Der Gesetzesentwurf werde der Vielgestaltigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften gerecht und ermögliche die virtuelle Versammlung nur in Ausnahmefällen.
Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland, nannte den Gesetzesentwurf „kurz, knapp und gut“ und betonte die Vorteile virtueller Versammlungen in der Praxis. „Gemeinschaften werden sich in der Zukunft öfter als bisher austauschen und abstimmen müssen. Vielfach kann hier ein weiteres Abstimmungstool helfen, welches Kosten senkt, Teilnahme-Hürden abbaut und schnelle unterjährige Beschlüsse zulässt. Die rein virtuelle Versammlung ist dafür das richtige Instrument und ergänzt bisherige Versammlungsformen, schafft diese aber nicht ab“, so Kaßler. Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland, betrachtete die rein virtuelle Versammlung als konsequenten und notwendigen Schritt in die digitale Zukunft, der zu begrüßen sei, womöglich aber zu früh komme. Auch der Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, Valentin Todorow, sprach sich für den Gesetzentwurf aus, da die Präsenzversammlung weiterhin relevant bliebe. Er regte an, dass die technischen Anforderungen an die virtuelle Zusammenkunft genauer definiert werden sollte, um Datenschutz- sowie Nichtöffentlichkeitsbedenken auszuräumen.
Inwiefern der Rechtsausschuss die Debatte in den Gesetzentwurf zur 2. und 3. Lesung einfließen lassen wird, ist offen. Weiter Argumente dafür, dass die virtuelle Versammlung eine wichtige Ergänzung im WEG wäre, finden Sie hier.
Die ebenfalls in der Anhörung thematisierte geplante Privilegierung von Steckersolargeräten wurde von Expertinnen und Experten grundsätzlich positiv aufgenommen, einige Details in der Ausgestaltung für Mieter/innen seien nur noch zu klären.
Die Anhörung in Bild und Ton sowie die abgegebenen Stellungnahmen finden Sie hier: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw08-pa-recht-balkonkraftwerk-989314
Quelle: vdiv.de