Heizkostennovelle 2021: Das ändert sich

„Ich muss auf den Ableser warten!“ Was in ganz Deutschland seit Jahrzehnten in regelmäßigen Abständen einfach dazu gehörte, wird sich in absehbarer Zeit erledigt haben. Denn im Rahmen der neuen Heizkostenverordnung (HKVO) werden die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie jetzt in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch kommen insbesondere auf Vermieter, aber auch Mieter, einige Änderungen zu.

Der Bundesrat hat der Novelle gerade am 5. November 2021 zugestimmt, allerdings geknüpft an eine Bedingung: dass die Heizkostenverordnung bereits nach drei Jahren dahingehend evaluiert wird, ob Mietern durch die Novelle zusätzliche Kosten entstehen und diese ohne Ausgleich belastet werden. Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dann müssen Eigentümer bis 2026 dafür sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind, den Mietern ab 2022 monatliche Abrechnungen und Verbrauchsinformationen mitteilen. Bei Verstoß dagegen kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.

Weil viele alte Messgeräte mit einer Laufzeit von zehn Jahren gebucht werden ist es wichtig, dass das Thema spätestens 2022 also auf der Tagesordnung steht und eine Entscheidung angeschoben wird. Im Detail bedeutet die neue Verordnung:

  1. Der Eigentümer muss für fernablesbare Technik bis Ende 2026 sorgen. So richtig komplett fernablesbar wird die eingeforderte Technik zwar noch nicht sein. Denn definiert sind hier zunächst Drive-by und Walk-by-Technologien. Konkret bedeutet es, dass der Ableser nicht mehr in die Wohnung muss, aber auch 2026 wird er zumindest in die Nähe des Geräts fahren oder gehen müssen.
  2. Interoperabilität bei Verbrauchsdatenerfassung muss sichergestellt sein. Die neu eingebauten oder nachgerüsteten Systeme müssen in der Lage sein, mit Systemen anderer Anbieter Daten auszutauschen. Hintergrund ist hier eine Empfehlung des Bundeskartellamtes zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings.
  3. Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway. Fernablesbare Systeme, die ein Jahr und später nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, müssen zudem auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können.
  4. ab 2022 monatliche Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Bewohner

Sofern bereits fernablesbare Systeme vorhanden sind, ist der Eigentümer bereits ab Ende 2021 dazu verpflichtet, den Nutzern regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinfos zur Verfügung zu stellen. Ab 2022 wird dann eine monatliche Mitteilung verpflichtend. Diese kann postalisch, via E-Mail, App oder mittels eines Webportals passieren. Außerdem wird der Eigentümer verpflichtet, Informationen zum Brennstoffmix, eine Erläuterung zu den erhobenen Steuern sowie Vergleichswerte zum Verbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.

Weitere Quellen:

https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/heizkostenverordnung-novelle_258_540756.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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