Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) in Kraft. Durch dieses wird erstmals die Möglichkeit einer Registrierung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) in einem neuen Gesellschaftsregister geschaffen.
Das MoPeG sieht zwar grundsätzlich keine Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister vor, die Eintragung wird aber Voraussetzung für die Vornahme von zukünftigen Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register (wie z.B. das Grundbuch) erfordern. Insbesondere bereits veräußerungswilligen Personen, die Ihre Immobilien derzeit in GbR halten, ist daher zu empfehlen, geplante Immobilientransaktionen noch dieses Jahr beurkunden zu lassen und die entsprechenden Grundbuchanträge zu stellen, um eine kostenpflichtige Registrierung und die damit einhergehende Verzögerung zu vermeiden.
Ist zwar keine Veräußerung in nächster Zeit geplant, soll eine spätere Registrierung jedoch vermieden werden, kann noch bis Ende des Jahres 2023 die Auflösung der GbR und die notarielle Übertragung der Immobilie zu Miteigentum der bisherigen Gesellschafter veranlasst werden („Flucht ins Miteigentum“).
Personen, die Ihre Bestandsimmobilien weiterhin in GbR halten wollen, ist zu empfehlen, durch eine zeitnahe Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister sicherzustellen, dass etwaige zukünftige Transaktionen nicht durch eine fehlende Registrierung im Gesellschaftsregister blockiert werden. Die Anmeldung zum Register kann in einem Notariat Ihrer Wahl bereits in diesem Kalenderjahr eingeleitet werden. Die Eintragung im Register wird dann jedoch frühestens zum 1. Januar 2024 erfolgen, wobei mit einem erheblichen Andrang und einer entsprechenden Überlastung der Registergerichte zu rechnen ist.
Die mit dem MoPeG einhergehenden Änderungen sollten schließlich auch von Personen bedacht werden, die aktuell den Erwerb einer Immobilie in GbR in Betracht ziehen.
Dr. Michael Commichau
Foto: Thomas Balke